Eines der Themen die mich in meiner Situation am meisten aufgeregt hat: Die Entschädigung für Eltern, die Verdienstausfälle durch Corona-bedingte Kinderbetreuung haben, war lediglich für Angestellte kommuniziert.
Über den Arbeitgeber konnten hier die entsprechenden Entschädigungen für 6 Wochen beantragt werden – mittlerweile ist dieser Zeitraum auf 20 Wochen verlängert worden.
Nun ist aber außerdem klar: Die Entschädigungen richten sich eindeutig nicht nur an Angestellte, sondern auch Selbstständige dürfen diese Entschädigung beantragen:
Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Kinderbetreuung
Das Saarland und Sachsen haben bereits eigene Formulare zur Beantragung, Bayern hat entsprechende Online-Formulare hinterlegt – die anderen Bundesländer sind hier ggf. langsamer – manchmal musst du auch explizit erst die Ansprechpartner und das Antragsvorgehen recherchieren.
Allerdings lohnt sich das:
Verdienstausfälle werden mit 67 Prozent des Nettoeinkommens mit dem Höchstbetrag von 2.016 Euro entschädigt.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorhanden sein:
- Kind ist noch keine 12 Jahre alt oder brauchen durch Behinderung Hilfe
- Schule oder Kita wurden durch Corona-Pandemie geschlossen
- Kind musste in der Schließzeit zu Hause betreut werden
- keine andere zumutbare Betreuung (zB. Großeltern, Risikogruppe etc.)
- Verdienstausfälle wegen diesem Betreuungsaufwand
Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Auch Selbstständigen steht die Entschädigung zu!
Alle Corona-Informationen rund um Elterngeld und Selbstständigkeit findest Du ausserdem in meinem Artikel:
„Elterngeld und Corona – alle wichtigen Informationen“
Mehr findest du in dem sehr ausführlichen Artikel des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland ev (VGSD ev)
„Auch Selbstständige haben Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls aufgrund von Kinderbetreuung in Corona-Zeiten“
Ausserdem auf der Infoportal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“
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