Was genau sind Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände und wie wirken sie sich auf das Elterngeld aus?

Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände

Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände, Gewinneinkünfte, Bemessungszeitraum – diese Begrifflichkeiten klingen anfangs etwas kompliziert, sind sie aber gar nicht. Oder wie ich meinen Töchtern öfter sage: Wenn man das Prinzip erstmal verstanden hat, ist es gar nicht mehr so schwer!

Wenn es um den Bemessungszeitraum des Elterngeldes geht, gibt es grundsätzlich klare Regelungen.  Oft führen aber sogenannte Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände zu einer Veränderung des Bemessungszeitraums. Dabei ist ausschlaggebend, ob du selbstständig bist oder nicht.

Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände sind beispielsweise der Bezug von Mutterschaftsgeld oder BasisElterngeld. Auch eine Krankschreibung, die auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist, gilt als Ausklammerungs- und Verschiebetatbestand. Aber was bedeutet das nun im Einzelnen?

Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände

Auch Krankheit aufgrund der Schwangerschaft ist ein Ausklammerungs- bzw. Verschiebetatbestand

Was sind Ausklammerungstatbestände?

Einige Regelungen gelten sowohl für Angestellte als auch für Selbstständige. Bist du beispielsweise in einem regulären Angestelltenverhältnis und hast auch sonst ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, sind die 12 Kalendermonate vor der Geburt deines Kindes für die Elterngeldhöhe entscheidend.

Besteht nun innerhalb dieses Zeitraums ein Ausklammerungstatbestand, wird der betreffende Monat vollständig aus der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert. Dabei ist es egal, ob du die Leistungen beispielsweise einen vollen Monat oder nur einen Tag erhalten hast.

 

Und was sind dann Verschiebetatbestände?

Als Selbstständige gelten für dich nicht mehr Ausklammerungs-, sondern Verschiebetatbestände. Im Fall einer Selbstständigkeit können keine einzelnen Monate ausgeklammert werden, da sich dein Bemessungszeitraum auf das Wirtschaftsjahr vor dem Geburtsjahr des Kindes bezieht.

Im Fall eines Verschiebetatbestands im Bemessungszeitraum wird also nicht der betreffende Monat ausgeklammert, sondern das komplette Wirtschaftsjahr um ein Jahr nach hinten verschoben.

 

Beispiel:

Geburt des Kindes: 01.06.2021

Bemessungszeitraum: das Kalenderjahr 2020

Liegt in 2020 ein Verschiebetatbestand vor, kann der Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr 2019 verschoben werden.

 

Um Fehler zu vermeiden: Verschiebetatbestände gelten immer für Selbstständige, Ausklammerungstatbestände dagegen für Nichtselbstständige! Das ist nicht wählbar, sondern eine klare Regelung!

Vorsicht – selbstständig ist nicht nur, wer hauptberuflich ein Gewerbe angemeldet hat!

Selbstständig bist du vor der Elterngeldstelle immer dann, wenn du Gewinneinkünfte erzielst. Diese können positiv, negativ oder auch neutral sein. Eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit oder Einkünfte aus Landwirtschaft sind Beispiele für Gewinneinkünfte. Du giltst also bereits als Selbstständige, selbst wenn du dies nur nebenberuflich ausführst.

Wichtig zu wissen ist, dass die Verschiebung nur auf schriftlichen Antrag hin erfolgt. Du musst sowohl ankreuzen, dass du verschieben möchtest als auch den Zeitraum der Verschiebung angeben. Die Elterngeldstelle übernimmt das nicht für dich, dafür bist du ganz alleine zuständig! Prüfe also ganz genau, ob in deinem Fall Verschiebetatbestände vorliegen und ob es Sinn macht, das Wirtschaftsjahr nach hinten zu schieben.

Merke:

  • Prüfe unbedingt, ob du als Selbstständige giltst
  • Prüfe, ob Verschiebetatbestände vorliegen
  • Vergleiche immer auch den gesamten Gewinn des Bemessungszeitraums mit dem des Verschiebe-Zeitraums. Schließlich willst du ja maximales Elterngeld!

 

In diesem Sinne: alles Liebe für dich!

 

xoxo

Steffi 

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