Die Angst vor einer möglichen Rückzahlung ist der häufigste Grund, weshalb viele Selbstständigen erst gar kein Elterngeld beantragen – leider! Wenn du tatsächlich nur auf viel Geld verzichtest – und jetzt werde ich mal ganz deutlich – weil du dich nicht richtig informierst, dann ist das verschenktes Geld und absolut unnötig. So einfach ist das.
Doch welche Umstände können eine Rückzahlung notwendig machen? Darf man während der Elternzeit überhaupt etwas dazu verdienen? Schließlich möchtest du das Business, das du mit Herz, Schmerz, Schweiß und Tränen großgezogen hast, nicht vernachlässigen. Was du also beachten musst, um keine Rückzahlung zu fürchten, erfährst du in diesem Artikel.
Nachträglich Geld zurückzuzahlen ist mehr als ärgerlich – dagegen hilft eine genaue Planung
Der grundlegende Ablauf beim Elterngeld
Oftmals kommen die Mütter erst zu mir, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist – nämlich nach dem Erhalt des finalen Elterngeldbescheids. Wenn ich dann prüfe, weshalb eine Rückzahlung gefordert wird, liegt das in den allermeisten Fällen an falschen Angaben. Und das ist weder die Schuld der Elterngeldstelle, noch die deines Steuerberaters. Denn für deine Angaben bist alleine du verantwortlich.
Bevor wir nun in das Thema Rückzahlungen einsteigen ist es erst einmal wichtig, den grundlegenden Ablauf beim Elterngeldbezug zu kennen. Wenn du Elterngeld beantragst, werden deine Bezüge zunächst geschätzt. Dies tut die Elterngeldstelle anhand der Angaben für den Bemessungszeitraum in deinem Antrag und zahlt dir daraufhin die entsprechenden Beträge während der Elternzeit aus.
Du bekommst also nur ein vorläufiges Elterngeld, was final anhand deines Steuerbescheids geprüft wird. Und genau hier ist das Problem: War deine Einschätzung im Antrag nicht realistisch genug, kann sich das in beiden Richtungen auf das Elterngeld auswirken und im schlimmsten Fall eine Rückzahlung nach sich ziehen.
Die maximale Höhe der Rückzahlung
Triffst du also Fehlentscheidungen, kann das zur Folge haben, dass du einen Teil deines Elterngeldes zurückzahlen musst. Allerdings ist dir immer der Mindestsatz von 300€ pro Monat sicher – solange du die Rahmenbedingungen für den Elterngeldbezug erfüllst.
Hast du nun laut Bemessungsgrundlage den Höchstsatz von 1800€ monatlich angesetzt und so viel dazuverdient, dass dir im Endeffekt nur der Mindestsatz zusteht, reden wir hier über eine Summe von 18.000€! Das sind keine Peanuts – das ist eine ordentliche Stange Geld, die du im schlimmsten Fall zurückzahlen müsstest.
Mögliche Fehlerquellen
Wenn es zu Rückzahlungen kommt, ist das in aller Regel nicht die Schuld der Elterngeldstelle. Diesen Zahn muss ich dir leider ziehen. Denn du allein bist dafür verantwortlich, dein Business entsprechend auf diese Zeit vorzubereiten und deine Zahlen im Blick zu behalten.
Dabei können an verschiedenen Stellen Fehler passieren, die dich später Geld kosten können:
- Du hast deine Zahlen aus dem Bemessungszeitraum falsch berechnet und mit falschen Zahlen weitergerechnet bzw. falsch an die Elterngeldstelle übermittelt.
- Du hast deine Elterngeld-Strategie während des Bezugs nicht optimal geplant auf Grundlage falscher Prognosen.
- Deine Einnahmen während des Bezugs führen zu Gewinnen, die auf das Elterngeld angerechnet werden, weil du die Regeln nicht beachtet hast.
„Die EG Stelle übernimmt nicht die Funktion eines Unternehmensberaters!“
Die Einflussfaktoren
Bedenke immer: Als Selbstständige bist du selbst für dein Business verantwortlich – und damit auch für dein Elterngeld. Wenn du Fehler beim Antrag machst, ist das so. Die Elterngeldstelle übernimmt nicht die Funktion eines Unternehmensberaters und prüft deine Angaben. Das passiert erst beim finalen Bescheid – und dann ist es zu spät.
Aber es gibt für fast alles Lösungen – wenn du frühzeitig planst und dich mit der Thematik auseinandersetzt. Vor und während des Bezugs deines Elterngeldes hast du maßgeblichen Einfluss auf mögliche Rückzahlungen: Indem du realistisch planst und während des Bezugs darauf achtest. Nun gibt es einige Faktoren, die – gibt man sie falsch an oder beachtete sie einfach nicht – das eigentliche Elterngeld mindern können und beim finalen Elterngeldbescheid eine Rückzahlung zur Folge haben.
Zuverdienst
Natürlich darfst du auch während der Elternzeit etwas dazuverdienen. Die erwirtschafteten Gewinne werden allerdings auf deinen Elterngeldanspruch angerechnet. Hast du das im Antrag nicht angegeben, vermindert das zusätzliche Einkommen später dein Elterngeld.
Überlege dir bereits vor deinem Elterngeldbezug, ob du einen Zuverdienst haben wirst oder nicht. Denn nur so kannst du das im Antrag korrekt vermerken und die Elterngeldstelle berechnet dein vorläufiges Elterngeld realistisch.
Dein Business. Dein Baby.
Zuflussprinzip
Als Selbstständige gilt für dich das Zuflussprinzip: Rechnungen werden nicht anhand des Rechnungsdatums zum Elterngeld dazugerechnet, sondern anhand der Verbuchung auf deinem Konto. Zahlen deine Kunden während deiner Elternzeit offene Rechnungen, dann führt auch das zu Abzügen beim Elterngeld. Dabei ist es vollkommen egal, ob du die Leistung bereits vor dem Elterngeldbezug erbracht hast oder sie tatsächlich in die Elternzeit fallen.
Mit ein wenig Planung kannst du aber auch das steuern und unnötige Verschiebungen verhindern.
Bemessungszeitraum
Dieser Punkt erfordert eine wirklich genaue Planung und Rücksprache mit deinem Steuerberater. Was nämlich passieren kann: du planst deinen Bemessungszeitraum und gibst realistische Werte an, aber deine Steuererklärung spuckt geringere Werte aus. Die Folge sind Elterngeld-Rückzahlungen.
Dies passiert, weil wir natürlich gegen Ende des Jahres versuchen, unseren Gewinn so gering wie mögich zu halten. Sprich am besten mit deinem Steuerberater über diese Zahlen. Denn er weiß am besten, was schlussendlich in der Steuererklärung stehen wird.
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Stellst Du dir die Frage, ob und wie man als Teil- und Vollzeitselbstständige Elterngeld bekommen kann? Dann bist Du hier richtig!
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Um Rückzahlungen wirklich zu verhindern, kommst du um eine genaue Planung nicht herum. Und diese Planung gehört zu deinem Business genauso wie Rechnungen schreiben – denn du bist verantwortlich, keiner sonst.
xoxo,
Steffi
Hallo Steffi, ich habe eine Frage zum Bemessungszeitraum bzw. zum Zuflussprinzip: Im Elterngeldantrag muss ich ankreuzen, dass ich keine Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum ausübe. Das widerspricht meines Erachtens dem Konstrukt mit dem Zuflussprinzip. Schließlich kann ich z.B. den 5. Lebensmonat meines Kindes als Bezugsmonat angeben und eine Tätigkeit ausüben, die ich dann im 6. Lebensmonat ausgezahlt bekomme – das wiederum würde bedeuten, dass ich im Elterngeldantrag genau genommen nicht die Wahrheit angegeben hätte…? Oder verstehe ich da etwas falsch? Vielen Dank für eine kurze Antwort, liebe Grüße! Chris
Es gilt das Zuflussprinzip. Das heisst: Es ist egal wann eine Leistung erbracht wurde. Sofern die Zahlung taggenau innerhalb des Bezugszeitraums aufs Konto fliesst, ist die Zahlung relevant für die Berechnung. Fließt sie ausserhalb der Bezugsmonate, ist sie nicht relevant.
Wichtig ist nur, die Arbeitsstunden von 32h pro Woche nicht zu überschreiten.
Ich habe eine Frage:
als Regisseurin bekomme ich immer wieder mal Wiederholungsgagen. Darauf habe ich keinen Einfluss, da das ja an der Programmplanung der Sender liegt. Es kann also sein, dass ich während der Elternzeit Geld bekomme für eine Regiearbeit, die bereits Jahre zurück liegt (und damals auch bereits vergütet wurde) Wird mir das dann auch vom Elterngeld abgezogen?
Ja, das kann ggf. zu einer Rückzahlung von Elterngeld führen – da solltest Du genau nachrechnen.
Grüße Steffi
Liebe Steffi, muss man im schlimmsten Fall nur das Elterngeld zurückerstatten oder gibt es auch noch eine Strafzahlung/Zinsen? Vielen Dank und liebe Grüße
Wenn der finale Bescheid da ist, und du eine Rückzahlung gleich überweist, kommt es zu keiner Strafzahlung.
Wenn das allerdings nicht passiert, können die Behörden recht eklig werden bis zur Zwangsvollstreckung.
Tipp: Ggf. Ratenzahlung vereinbaren.
Grüße Steffi
Danke für die Infos, Steffi. Ich habe den speziellen Fall, dass ich zum 1.11. eine Selbstständigkeit starte, gekündigt habe ich meine Anstellung zum 31.10.. Nun gehe ich am 23.10. in Elternzeit (+ Elterngeldbezug).
Was ist, wenn mir erst Ende Oktober, also im Elterngeldbezug, das Gehalt aus der Anstellung überwiesen wird? Also zwar im Bezug des Elterngeldes, aber vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit? Soll ich meinen Chef bitten, mir das letzte Gehalt früher (falls das geht) oder nach dem Elterngeldbezug auszuzahlen?
Danke und viele Grüße
Mareike
Wenn Du innerhalb der Elterngeldmonate Einkünfte hast, kann das zu Rückzahlungen des Elterngeldes führen.
Grüße Steffi
Hallo liebe Steffi,
Vielen Dank für deinen informativen Beitrag.
Ich mache mir gerade ein paar Gedanken zu einer geplanten Gewerbeanmeldung und hoffe, du kannst mir etwas Klarheit verschaffen.
Ich würde gerne im Januar/Februar 23 ein Kleingewebe anmelden, mein Basis-Elterngeld wird bis August 23 gezahlt.
Nun meine Frage: führt jeder gemachte und verbuchte Umsatz zu einer Reduzierung des vorläufig gezahlten Elterngelds oder nur ein effektiver Gewinn? Sprich, wenn ich Aufwendungen in Höhe meiner Einnahmen habe, würde es zu keinem Abzug des vorläufig gezahlten Elterngelds kommen?
Viele liebe Grüße
Annika
Hallo Annika,
Der Gewinn ist hier ausschlaggebend.
Grüße Steffi
Liebe Steffi,
Dazu eine Frage: wird der Gewinn pro Monat betrachtet oder auf den gesamten Elterngeldzeitraum (ist ohne Unterbrechung)?
Es kann nämlich sein, dass mal ein Monat unerwartet positiv wird. In Summe aber die Ausgaben auf Grund der laufenden Kosten zu einem Verlust (negativer Gewinn) führen.
Lieben Dank für deine tolle Hilfestellung!
Hallo!
Der Gewinn wird nach ELterngeldart im Durchschnitt betrachtet.
Grüße Steffi
Hallo Steffi,
danke für den sehr interessanten Beitrag. Ich habe auch eine Frage : Ich beziehe 2 Monate Elterngeld Plus und 8 Monate Elterngeld Basis . Jetzt darf ich ja keine Geldeingänge in den Elterngeld Plus Monaten haben. Habe ich dies in einem Monat, so wird das nur auf den betroffenen Monat angerechnet, habe ich dies aber auch im zweiten Monat, so werden die Einnahmen der beiden Monaten zusammengefasst und dann sind beide Monate betroffen. Soweit hat mir das die Elterngeldtstelle gesagt. Jetzt habe ich im zweiten Monat auf jeden Fall sehr hohe Einkünfte, so dass der Monat für mich nicht zu retten ist. Ärgerlicherweise habe ich jetzt im ersten Monat eine “ kleine Zahlung“ erhalten , die ich gar nicht auf dem Schirm hatte. Ich habe die Zahlung umgehend am selben Tag dem Empfänger als Storno / Fehlzahlung zurücküberwiesen. Somit habe ich ja keinen Betriebsgewinn im ersten Monat und muss die Zahlung dann auch nicht berücksichtigen oder ?
Über eine Antwort würde ich mich freuen. Und vielen Dank im Voraus für Deine Expertise .
VG
Daniel
Hallo Daniel,
Es wird immer der Durchschnitt der jeweiligen Elterngeldart ( Eg+ oder Basiselterngeld betrachtet.
Ich hoffe, das hilft dir erstmal weiter.
Grüße Steffi
Hallo Steffi,
ich hätte eine Frage. Ich beziehe bis Mitte nächsten Jahres Elterngeld und möchte mir nebenbei ein Standbein für die Zeit nach dem Elterngeld aufbauen. Es geht um online Verkäufe. Ich möchte jetzt (während des Bezuges) die Zeit nutzen um meine Reichweite online zu erhöhen und Werbung zu schalten. Falls es in den Monaten schon zu Verkäufen kommen sollte, würde ich die Auszahlung einfach nach den Elterngeldbezug legen. Ist das rechtlich so in Ordnung? Die Rechnung wäre dann nämlich in dem Monat des Bezuges, bloß die Auszahlung eben danach. Also das Geld würde auf der Seite auf der verkauft wird liegen bleiben und erst ausgezahlt werden wenn der Bezug vorbei ist, Ich hoffe man versteht was ich meine..
So würde ich es auch der Elterngeldstelle melden. Ist das alles rechtens?
Ich freue mich auf eine Antwort,
Liebe Grüße
Hallo Sofia,
Gerne kannst Du in unserem Shop eines unserer Beratungs-Produkte in Anspruch nehmen, und wir schauen uns gemeinsam deine Pläne an – und ob diese valide sind.
Grüße Steffi
Hi Steffi,
wir überlegen gerade ob es sich für uns lohnt, Partnerschaftsbonusmonate zu beantragen. Meine Stunden kann in zwar anpassen (das lässt die Selbstständigkeit zu), da ich jedoch auch Angestellte habe und der Laden normal weiterlaufen wird, sind die zu erwartenden Umsätze/Gewinne nicht geringer als sonst.
Mein Partner als Angestellter ist bei uns der Part in Teilzeit (Elterngeld plus), ich verdiene voll.
Wird sich auch der Anspruch in den Bonusmonaten auf Minimum reduzieren wenn der Gewinn zu hoch ist?
Danke dir vielmals für deine Tipps
Bonusmonate werden genauso wie Elterngeld+ Monate berechnet – also ja, Einkommen kann sich auf die Elterngeldhöhe auswirken.
Gerne schauen wir uns deinen Fall im Detail an – du findest unsere Beratungs-Produkte im Shop.
Grüße Steffi